Beschlussverfahren für BR. GBR. KBR. Personalräte.

Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht bzw. Verwaltungsgericht

Die Einleitung eigener Beschlussverfahren setzt voraus, dass der Betriebsrat/Personalrat vor Einleitung des Verfahrens einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Zu diesem Zweck muss der Gegenstand des Beschlussverfahrens in der Einladung/Tagesordnung zu der Sitzung, auf der der Beschluss gefasst werden soll, benannt sein. Auf der Sitzung ist ebenfalls zu beschließen, welche Anwaltskanzlei mit der Durchführung des Beschlussverfahrens beauftragt werden soll.

Hat der Arbeitgeber seinerseits ein Beschlussverfahren eingeleitet, so muss lediglich auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlossen werden, dass sich der Betriebsrat/Personalrat gegen den Antrag bzw. das Verfahren des Arbeitgebers verteidigen will. Weiter muss wiederum beschlossen werden, welche Kanzlei den Betriebsrat in dem Beschlussverfahren vertreten soll.

Bei Unklarheiten bezüglich der erforderlichen Beschlussfassung bitten wir um kurzfristige Kontaktaufnahme per Telefon, Telefax oder eMail. Wir helfen auch gerne bei der Erstellung von Beschlussvorlagen für die Betriebsratssitzung.

Die Kosten des Beschlussverfahrens bzw. der anwaltlichen Beauftragung hat der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG bzw. die Dienststelle gemäß § 44 BPersVG oder den entsprechenden Regelungen in den LPVG zu tragen.

Vorstehende Grundsätze geltend entsprechend für Beschlussverfahren des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats oder auch eines Wahlvorstandes.